LAG Köln - Urteil vom 07.08.2012
12 Sa 521/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4633/10

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung

LAG Köln, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 521/11

DRsp Nr. 2013/606

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung

Kein Leitsatz

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG , die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. 2. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. 3. Auch ist bei einer Betriebsstilllegung erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben, so wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist werde mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes, d.h. die Stilllegung, gegeben sein.

Tenor

1. 2. 3.