LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2012
8 Sa 735/11
Normen:
BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 911/11

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 735/11

DRsp Nr. 2012/20368

Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

1. Spricht ein Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Fachverkäuferin für Mode aus betriebsbedingten Gründen wegen Schließung einer Filiale aus, so hat er zuvor zu prüfen, ob zur Vermeidung der Kündigung die Arbeitnehmerin auf einem anderweitigen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann. Im Übrigen hat ein Arbeitgeber auch in einem Kleinbetrieb, auf dem das KSchG nicht anwendbar ist, ein durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.2. Ist bei einem Vergleich der maßgeblichen Sozialdaten evident, dass der gekündigte Arbeitnehmer erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiter beschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat.3. Eine 52jährige Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt der Kündigung dem Betrieb mehr als 28 Jahre angehört hat, ist in erheblichem Maße sozial schutzbedürftig.

Normenkette:

BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.