Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme, Anzeige des Erlöschens einer Prozeßvollmacht bei Einlegung der Berufung
BSG, Urteil vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 31/88
DRsp Nr. 1999/6976
Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme, Anzeige des Erlöschens einer Prozeßvollmacht bei Einlegung der Berufung
1. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme ist in Fortsetzung des Rechtsstreits zu treffen, in dem sie erklärt wurde.2. Ein Prozeßbevollmächtigter, der Berufung einlegt und ausschließlich sich selbst im Rubrum als Prozeßbevollmächtigten bezeichnet, zeigt an, daß die Prozeßvollmacht eines früher tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten, der seinerseits bereits Berufung eingelegt hatte, erloschen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]