BAG - Urteil vom 22.03.2000
7 AZR 581/98
Normen:
BeschFG (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996) § 1 Abs. 1, 3, 5 ; KSchG §§ 1, 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1996
AuA 2000, 597
AuR 2001, 111
BB 2000, 1574
BB 2000, 829
DB 2000, 1714
DB 2000, 724
MDR 2000, 1139
NJW 2000, 3661
NZA 2000, 884
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8528/97
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 6. Mai 1998 - 8 (7) Sa 122/98 ,

Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

BAG, Urteil vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 581/98

DRsp Nr. 2000/8457

Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

»1. Die Vorschriften über die Höchstdauer und die Verlängerungsmöglichkeiten in § 1 BeschFG betreffen Zeitverträge, die ausschließlich nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristet waren. 2. Macht ein Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags nicht innerhalb der 3-Wochenfrist nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG geltend, daß die Befristungsabrede das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, so gilt die Befristung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG als von Anfang an als wirksam. 3. Die Fiktion des § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG bewirkt, daß der Arbeitnehmer bei der gerichtlichen Überprüfung einer nachfolgenden, auf § 1 Abs. 1 BeschFG gestützten Befristung nicht einwenden kann, das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG sei verletzt, weil der vorangehende Vertrag bereits ein Dauerarbeitsverhältnis begründet habe. Der vorangehende Vertrag gilt als wirksam befristeter Arbeitsvertrag.«

Normenkette:

BeschFG (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996) § 1 Abs. 1, 3, 5 ; KSchG §§ 1, 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung zum 31. August 1997.