BAG - Urteil vom 28.06.2000
7 AZR 920/98
Normen:
BeschFG (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 - BGBl. I S. 710) § 1 Abs. 1, 3, 5; KSchG § 7 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 44
BB 2000, 1576
DB 2000, 1413
NJW 2001, 462
NZA 2000, 1110
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 31.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5468/97
LAG Düsseldorf, vom 03.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1086/98

Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

BAG, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 920/98

DRsp Nr. 2000/8036

Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

»1. Ein vorhergehender unbefristeter Arbeitsvertrag iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BeschFG kann auch ein unwirksam befristeter Vertrag sein. Hat der Arbeitnehmer die Befristung des vorhergehenden Vertrags nicht innerhalb von drei Wochen nach Ende des vorhergehenden Vertrags mit einer Klage angegriffen, so gilt die Befristung gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG iVm. § 7 KSchG auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 BeschFG als wirksam (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 22. März 2000 - 7 AZR 581/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Ein nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristeter Arbeitsvertrag iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG ist auch ein Vertrag, der nach dem BeschFG in der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung geschlossen wurde. 3. Ein Vertrag ist dann nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristet, wenn die Parteien die Befristung hierauf stützen wollten. Der entsprechende Parteiwille kann sich auch aus den Umständen ergeben. 4. Der vorhergehende nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristete Arbeitsvertrag iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG muß nicht der unmittelbar vorhergehende Vertrag sein. Das Anschlußverbot besteht auch dann, wenn zwischen den Verträgen nach dem BeschFG ein oder mehrere Verträge mit Sachgrundbefristung lagen und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nach dem BeschFG besteht.