Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.11.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten u. a. über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01. Oktober 2001 als Sekretärin und Assistentin beschäftigt. Sie hat zuletzt brutto 2.590,02 EUR/Monat verdient. Das Arbeitsverhältnis beruht auf einem schriftlich am 06. Juli 2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 7 bis 10 d. A. Bezug genommen wird.
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