LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2012
5 Sa 687/11
Normen:
BGB § 626; StGB § 32; StGB § 34;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 744/11

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs; Drohung mit der Veröffentlichung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 687/11

DRsp Nr. 2012/16162

Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs; Drohung mit der Veröffentlichung

Ein wichtiger Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB kann gegeben sein, wenn die Arbeitnehmerin ein Personalgespräch heimlich mit ihrem Mobiltelefon mitschneidet, es danach an den dem Eigentümer des Unternehmens übermittelt und dabei „droht“, den Gesprächsinhalt unter Nennung des Unternehmens der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.11.2011, Az.: 1 Ca 744/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; StGB § 32; StGB § 34;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten u. a. über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01. Oktober 2001 als Sekretärin und Assistentin beschäftigt. Sie hat zuletzt brutto 2.590,02 EUR/Monat verdient. Das Arbeitsverhältnis beruht auf einem schriftlich am 06. Juli 2001 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 7 bis 10 d. A. Bezug genommen wird.