LAG Hamm - Urteil vom 22.01.2015
11 Sa 1252/14
Normen:
§ 41 SGB VI; § 4 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages für das Bäcker-Handwerk in NRW vom 01.01.2012;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 14
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 509/14

Wirksamkeit einer an den Bezug einer ungekürzten Altersrente anknüpfenden Altersgrenzenregelung in einem Tarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 1252/14

DRsp Nr. 2015/4437

Wirksamkeit einer an den Bezug einer ungekürzten Altersrente anknüpfenden Altersgrenzenregelung in einem Tarifvertrag

Eine tarifvertragliche Regelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ungekürzte Altersrente erreicht hat, ist gem. §§ 134 BGB, 41 SGB VI a.F. unwirksam, weil sie einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, der zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine ungekürzte Altersrente beziehen kann, die Wahlfreiheit nimmt, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Arbeitsverhältnis zu bleiben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 31.07.2014 - 4 Ca 509/14 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 41 SGB VI; § 4 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages für das Bäcker-Handwerk in NRW vom 01.01.2012;

Tatbestand

Im Rahmen einer arbeitgeberseitigen Feststellungsklage streiten die Parteien darüber, ob das Arbeitsverhältnis zu der beklagten Arbeitnehmerin aufgrund einer tariflichen Altersgrenzenregelung mit dem 31.03.2014 beendet worden ist.