LAG Köln - Urteil vom 12.06.2014
7 Sa 997/13
Normen:
§ 611 BGB; § 2 KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1904/13

Wirksamkeit einer Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

LAG Köln, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 997/13

DRsp Nr. 2014/17918

Wirksamkeit einer Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

Unwirksamkeit einer Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung: Anwendung der Grundsätze der BAG-Rechtsprechung (insbesondere 2 AZR 642/04 vom 23.06.2005) auf einen Einzelfall

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus wirtschaftlichen Gründen sonst erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, ist grundsätzlich zulässig, setzt jedoch dringende betriebliche Erfordernisse voraus. Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist deshalb nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen. Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft.