LAG Köln - Urteil vom 10.07.2017
2 Sa 52/17
Normen:
GewO §§ 16; BGB §§ 315;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1812/16

Wirksamkeit des vollständigen Entzugs von Arbeitsaufgaben

LAG Köln, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 52/17

DRsp Nr. 2018/6042

Wirksamkeit des vollständigen Entzugs von Arbeitsaufgaben

Die vollständige Freistellung von Arbeitsaufgaben erfüllt nicht den Tatbestand einer individualrechtlichen Versetzung. Gegebenenfalls kann die Zuweisung von Arbeitsaufgaben im Sinne der Verpflichtung zur Ausübung des Direktionsrechts verlangt werden. Dies war vorliegend nicht Klagegegenstand.

Der vollständige Entzug der Arbeitsaufgaben verbunden mit der Verpflichtung, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben, stellt keine Versetzung im Sinne von § 106 Satz 1 GewO dar. Denn es handelt sich nicht um die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder geänderte Arbeitsinhalte sondern lediglich um eine Verweisung auf ohnehin bestehenden Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.11.2016 - 7 Ca 1812/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO §§ 16; BGB §§ 315;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der mit Wirkung zum 01.12.2015 am 17.07.2015 ausgesprochene vollständige Entzug von Arbeitsaufgaben eine Versetzung ist und diese unwirksam ist.