I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. November 2017 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von 2013 und 2014 gezahlten Sozialkassenbeiträgen.
Die Beklagte zu 2) war, die Beklagte zu 1) ist die Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Die Firma Trocken- und Akustikbau S. zahlte 2013 und 2014 Sozialkassenbeiträge und trat nach ihrer Ansicht bestehende Rückzahlungsansprüche in Höhe des Differenzbetrages zwischen den gezahlten und den erstatteten Beiträgen an die Klägerin ab (Abtretungserklärung vom 16. November 2016, s. Bl. 19 d.A.).
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