LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2018
9 Sa 67/18
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 398; SoKaSiG § 7; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 19;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 80312/17

Wirksamkeit des SokaSiG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 9 Sa 67/18

DRsp Nr. 2018/18468

Wirksamkeit des SokaSiG

Das SokaSiG verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip gem. § 20 Abs. 3 GG verankerte Verbot rückwirkend belastender Gesetze, da die das Rückwirkungsverbot begründende Vermutung, die rückwirkende Regelung widerspreche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, nicht greift.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. November 2017 - 62 Ca 80312/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 398; SoKaSiG § 7; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 19;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von 2013 und 2014 gezahlten Sozialkassenbeiträgen.

Die Beklagte zu 2) war, die Beklagte zu 1) ist die Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Die Firma Trocken- und Akustikbau S. zahlte 2013 und 2014 Sozialkassenbeiträge und trat nach ihrer Ansicht bestehende Rückzahlungsansprüche in Höhe des Differenzbetrages zwischen den gezahlten und den erstatteten Beiträgen an die Klägerin ab (Abtretungserklärung vom 16. November 2016, s. Bl. 19 d.A.).