Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 02.05.2017, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin ist die Witwe des 1927 geborenen und 2016 verstorbenen ehemaligen Ruhegeldempfängers X der Beklagten. Am 30.9.1984 schied der Ruhegeldempfänger unter anschließendem Bezug von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezog ab dem 1.12.1987 Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes sowie gesetzliche Altersrente.
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