LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2009
L 19 R 467/08
Normen:
SGG § 63 Abs. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 181 Abs. 1 S. 2; ZPO § 183 Abs. 1 S. 1; ZPO § 189;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 647/06

Wirksamkeit der Zustellung mit der Post in die Türkei im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen L 19 R 467/08

DRsp Nr. 2009/26732

Wirksamkeit der Zustellung mit der Post in die Türkei im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Zustellung unmittelbar durch die Post bedarf einer entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung besteht nicht zwischen der Türkei und Deutschland. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.10.2007 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 181 Abs. 1 S. 2; ZPO § 183 Abs. 1 S. 1; ZPO § 189;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente an den verstorbenen Ehemann der Klägerin aus den nicht erstatteten Beiträgen des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und Witwenrente hieraus nach dessen Tod.

Dem 1939 geborenen Kläger wurden auf seinen Antrag vom 19.05.1993 hin mit Bescheid vom 19.07.1993 die für seine Beschäftigungszeit vom 28.09.1968 bis 31.12.1992 geleisteten Arbeitnehmeranteile in Höhe von 73.314,33 DM erstattet. Auf seinen Antrag vom 22.10.2001 teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2001 mit, das Versicherungsverhältnis sei erloschen.