BSG - Beschluß vom 26.03.1992
11 BAr 117/91
Normen:
PostO § 50 Abs. 1 ; SGG § 63 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 151 Abs. 1 ; VwZG § 4 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 3120
SozR 3-1500 § 67 Nr. 3

Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils bei Auslandsaufenthalt durch Übergabe an die unter der Wohnanschrift im Inland lebende Ehefrau

BSG, Beschluß vom 26.03.1992 - Aktenzeichen 11 BAr 117/91

DRsp Nr. 1998/7573

Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils bei Auslandsaufenthalt durch Übergabe an die unter der Wohnanschrift im Inland lebende Ehefrau

1. Bei einem im Inland wohnhaften und verheirateten Ausländer, der während eines Auslandsaufenthalts auf nicht absehbare Zeit erkrankt und gleichwohl keinen Post-Nachsendeantrag stellt wird die Zustellung eines Urteils bei Übergabe an die unter der Wohnanschrift im Inland lebende Ehefrau wirksam.2. Wenn ein Ausländer mit Wohnsitz im Inland bei einem durch Krankheit auf sieben Monate ausgedehnten Auslandsaufenthalt weder einen Post-Nachsendeantrag stellt noch zur Wahrung von Fristen im Inland einen Bevollmächtigten bestellt und sich auch nicht mit der Bitte um Rat an das Prozeßgericht wendet, wie er sich zur Vermeidung von Fristversäumnissen verhalten soll, so versäumt er die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

PostO § 50 Abs. 1 ; SGG § 63 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 151 Abs. 1 ; VwZG § 4 ;

Gründe: