Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der zweiten Vergabekammer des Landes Hessen vom 17.10.2016 -69d VK- 48/2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Antragsgegners werden der Antragstellerin aufgelegt.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten seitens des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 14.585,60 festgesetzt.
I.
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