BSG - Urteil vom 11.01.1989
8 RKnU 1/88
Normen:
BKVO Anl 1 Nr. 4101 ; RVO § 551 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 ; SGG § 71 Abs. 3 ;

Wirksamkeit der von Bediensteten einer Berufsgenossenschaft vorgenommenen Prozeßhandlungen, Voraussetzungen für den Tatbestand einer Quarzstaublungenerkrankung

BSG, Urteil vom 11.01.1989 - Aktenzeichen 8 RKnU 1/88

DRsp Nr. 1999/6841

Wirksamkeit der von Bediensteten einer Berufsgenossenschaft vorgenommenen Prozeßhandlungen, Voraussetzungen für den Tatbestand einer Quarzstaublungenerkrankung

1. Sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren bedient sich der Vorstand eines Versicherungsträgers ebenso wie der Geschäftsführer zur Erfüllung seiner Aufgaben der Bediensteten des Versicherungsträgers, die als "besonders Beauftragte" i.S. des § 71 Abs. 3 SGG allein aufgrund innerdienstlicher Regelung des Versicherungsträgers im Prozeß handlungsberechtigt sind.2. Der Tatbestand einer Quarzstaublungenerkrankung wird durch bloße silikotische Lungenveränderungen ohne dadurch bedingte funktionelle Beeinträchtigung von Atmung oder Kreislauf nicht erfüllt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKVO Anl 1 Nr. 4101 ; RVO § 551 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 ; SGG § 71 Abs. 3 ;