LSG Bayern - Urteil vom 29.11.2016
L 3 U 472/15
Normen:
SGG § 118; SGG § 156; SGG § 73 Abs. 6; ZPO § 415; ZPO § 83; ZPO § 85;

Wirksamkeit der Rücknahme einer Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen L 3 U 472/15

DRsp Nr. 2017/8909

Wirksamkeit der Rücknahme einer Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Erklärung der Rücknahme der Berufung gemäß § 156 SGG ist eine Prozesshandlung. 2. Als öffentliche Urkunde erbringt die Niederschrift nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 415 ZPO den vollen Beweis über die Abgabe der Erklärungen. 3. Eine Prozessvollmacht ermächtigt zur Prozessführung im Namen des vertretenen Beteiligten und berechtigt grundsätzlich auch zur wirksamen Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung. 4. Der Kläger kann die Zurücknahme der Berufung als Prozesshandlung grundsätzlich nicht wegen Irrtums, weil er die Verfahrensbeendigung nicht gewollt habe oder wegen Drohung anfechten oder sie widerrufen.

1. Die Erklärung der Rücknahme der Berufung gemäß § 156 SGG ist eine Prozesshandlung. 2. Eine Prozessvollmacht ermächtigt zur Prozessführung im Namen des vertretenen Beteiligten: die Erteilung wird selbst als Prozesshandlung angesehen. 3. Eine Vollmacht endet durch die Beendigung des Prozesses oder bis zum Widerruf gegenüber dem Gericht. 4. Soweit eine Beendigung gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgt, endet eine dem Gericht vorgelegte schriftliche Vollmacht für einen Rechtsanwalt erst dann, wenn dieser dem Gericht die Beendigung des Mandats anzeigt.

Tenor

I. II. III.