Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch für die Zeit vom 11.02.2009 bis 29.03.2009 Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) hat.
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