LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2011
L 3 AL 236/11
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 67; SGB III § 118 Abs. 1; SGB III § 122 Abs. 1 S. 1; SGB III § 122 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 1519/09

Wirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung; Notwendigkeit der Vorlage eines Ausweises

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 236/11

DRsp Nr. 2011/22098

Wirksamkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung; Notwendigkeit der Vorlage eines Ausweises

Die Arbeitslosmeldung hat - abgesehen von der Ausnahme in § 125 SGB III - persönlich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass der Arbeitslose selbst und nicht lediglich ein Vertreter bei der Arbeitsagentur vorspreche und die Tatsache seiner Arbeitslosigkeit mitteilen muss. Für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung ist es nicht erforderlich, dass sich der Arbeitslose durch ein Personenstandsdokument ausweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 1; SGB I § 67; SGB III § 118 Abs. 1; SGB III § 122 Abs. 1 S. 1; SGB III § 122 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auch für die Zeit vom 11.02.2009 bis 29.03.2009 Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) hat.