LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2015
1 Sa 554/14
Normen:
BGB § 612 a; BGB § 613 a; KSchG § 23 Abs. 1; KSchG § 6; KVVG Bistum Trier § 14 Abs. 1; KVVG Bistum Trier § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1456/14

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer stellvertretenden Leiterin einer Kindertagesstätte in einem KirchengemeindeverbandMaßgebliche Zahl der Arbeitnehmer für die Anwendung des KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 554/14

DRsp Nr. 2015/3715

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer stellvertretenden Leiterin einer Kindertagesstätte in einem Kirchengemeindeverband Maßgebliche Zahl der Arbeitnehmer für die Anwendung des KSchG

Für die Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer als Voraussetzung der Anwendung des KSchG ist bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses der stellvertretenden Leiterin einer Kindertagesstätte einer Kirchengemeinde auf die Zahl der im Dienst der Kirchengemeinde stehenden Arbeitnehmer abzustellen. Nicht maßgeblich ist hingegen die Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Kirchengemeindeverband.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2014 - Az.: 9 Ca 1456/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612 a; BGB § 613 a; KSchG § 23 Abs. 1; KSchG § 6; KVVG Bistum Trier § 14 Abs. 1; KVVG Bistum Trier § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die 1980 geborene, ledige Klägerin war bei der Beklagten in deren Kindertagesstätte seit dem 02.11.2007 als Erzieherin, zuletzt in der Funktion der stellvertretenden Leiterin der Einrichtung gegen Bruttobezüge von zuletzt 2.700,00 EUR/Monat beschäftigt.