Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.08.2017 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.11.2016 nicht beendet worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 30.08.2016 wegen fehlender Nebentätigkeitsgenehmigung ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
3.Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, in einem zeitlichen Umfang von 2- 3 Wochenstunden als Geschäftsführer der S + C . Z I GmbH tätig zu werden.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III.Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
IV. V.
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