LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2022
L 5 KR 729/21 KH
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 1-3; SGB V § 109; SGB a.F. V § 325; BGB § 126;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KR 3628/18

Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Schriftformerfordernis - hier im Falle eines nicht autorisierten EntwurfsKeine fehlerhafte Parteibezeichnung bei einem Irrtum

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen L 5 KR 729/21 KH

DRsp Nr. 2022/16759

Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Schriftformerfordernis – hier im Falle eines nicht autorisierten Entwurfs Keine fehlerhafte Parteibezeichnung bei einem Irrtum

1. Eine formlos und ohne Unterschrift erhobene Klage ist nur dann wirksam erhoben, wenn die Person des Klägers feststeht und nichts dafür spricht, dass das Schriftstück ohne seinen Willen an das Gericht gelangt ist – hier im Falle des objektiv bestehenden Eindrucks eines nicht autorisierten Entwurfs über einen geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Krankenhausvergütung. 2. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt – hier im Falle der fehlerhaften Benennung des Krankenhausträgers.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 21.07.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 8.196,75 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5; SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 1-3; SGB V § 109; SGB a.F. V § 325; BGB § 126;

Tatbestand