LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.06.2012
15 Sa 407/12
Normen:
KSchG § 1; BGB § 626;
Fundstellen:
DB 2012, 2052
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 17434/11

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Falschangabe in der elektronischen Zeiterfassung bei Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Ableistung von Überstunden

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 407/12

DRsp Nr. 2012/17581

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Falschangabe in der elektronischen Zeiterfassung bei Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Ableistung von Überstunden

1. Nicht jede Falschangabe in der elektronischen Zeiterfassung (hier vier Vorfälle im Umfang von ca. 1 Stunde) rechtfertigt eine ordentliche Kündigung im Sinne des § 1 KSchG. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Ableistung von 10 Überstunden im Monat ohne (weitere) Vergütungszahlung verpflichtet ist und dieses Kontingent nicht ausgeschöpft wird.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 1 Ca 17434/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 1. November 2011 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger beendet hat und ob der Kläger weiterzubeschäftigen ist.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat zuletzt unter Rücknahme eines allgemeinen Feststellungsantrages beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die am 03.11.2011 zugegangenen Kündigungen vom 01.11.2011 nicht aufgelöst worden ist;