Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 11.08.2016 - Az. 2 Ca 244 c/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung vom 19.02.2016 mit dem Vorwurf der Beleidigung des Geschäftsführers und des ehemaligen Geschäftsführers.
Der Kläger ist am ...1954 geboren, war bei der Kündigung also 62 Jahre alt. Er ist verheiratet. Seit dem 28.10.1992 ist er bei der Beklagten als Geselle im Bereich der Gas- und Wasserinstallation in N... beschäftigt. Der Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt durchschnittlich 3.315,42 EUR.
Im Betrieb der Beklagten sind unter Einschluss des Klägers insgesamt drei Gesellen und die Mutter der Geschäftsführer als Büroangestellte beschäftigt, außerdem ein Auszubildender. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 31.01.2007 (Anl. K1, Bl. 6-11 d.A.).
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