LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2015
9 TaBV 230/14
Normen:
§ 19 Abs. 1 BetrVG; § 8 BetrVG; § 24 Nr. 6 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 293/14

Wirksamkeit der Betriebsratswahl bei Kandidatur eines noch nicht sechs Monate beschäftigten Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 230/14

DRsp Nr. 2016/742

Wirksamkeit der Betriebsratswahl bei Kandidatur eines noch nicht sechs Monate beschäftigten Arbeitnehmers

Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 8 BetrVG (Nichterreichen der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit zum Wahlzeitpunkt) dadurch heilen kann, dass ein gewähltes Betriebsratsmitglied die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit während des Anfechtungsverfahrens erreicht. Eine Heilung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn der gewählte Kandidat die Wahl vorher ablehnt.

1. Es stellt einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über die Wählbarkeit i.S. von § 19 Abs. 1 BetrVG dar, wenn auf einer Liste zur Betriebsratswahl ein Wahlbewerber aufgeführt ist, der zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht sechs Monate dem Betrieb angehört. 2. Der Mangel der nicht erfüllten sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit berechtigt zur Anfechtung der Wahl. 3. Die Frage, ob der Mangel heilbar ist, stellt sich nicht, wenn der Bewerber die Wahl nicht annimmt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 8) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2014 - 5 BV 293/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 19 Abs. 1 BetrVG; § 8 BetrVG; § 24 Nr. 6 BetrVG;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Gültigkeit der Betriebsratswahl vom 1. April 2014.

1. 2. 1. 2.