Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.10.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten vorliegend über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die 1987 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.08.2008 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 1.300,- EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt der TVöD zur Anwendung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|