LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2012
11 Sa 26/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TVöD § 30 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 335
NZA-RR 2013, 16
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2367/11

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages; Begriff des sachlichen Grundes der Vertretung i.S. von§ 14 Abs.1 S. 2 Nr. 3 TzBfG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 26/12

DRsp Nr. 2012/17743

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages; Begriff des sachlichen Grundes der Vertretung i.S. von§ 14 Abs.1 S. 2 Nr. 3 TzBfG

Solange der vertretene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde, darf und muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.10.2011, Az.: 6 Ca 2367/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TVöD § 30 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.

Die 1987 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.08.2008 als Erzieherin in einer Kindertagesstätte der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 1.300,- EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt der TVöD zur Anwendung.