LAG Köln - Urteil vom 23.01.2015
4 Sa 773/14
Normen:
§ 14 I Nr. 1 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3029/13

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Architektin

LAG Köln, Urteil vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 773/14

DRsp Nr. 2015/8277

Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Architektin

Die Beschäftigung einer Architektin mit Zuwendungsmaßnahmen aus dem Investitionsprogramm "nationale Welterbestädten", der Konzeption und Umsetzung eines Rahmenprogramms, der Entwicklung und Produktion einer Publikation und der Durchführung einer Laborveranstaltung stellt sich insgesamt nicht als Forschungsprojekt dar, so dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG unwirksam ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2014- 6 Ca 3029/13 - wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.11.2011 mit Ablauf des 31.12.2013 nicht beendet ist.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 14 I Nr. 1 TzBfG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.