Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2014-
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
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