LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.01.2019
L 3 AS 76/16
Normen:
SGB I § 51 Abs. 1; SGB X § 63; BerHG § 9 S. 2; ZPO § 126 Abs. 1; ZPO § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 387; BGB § 388 S. 1; BGB § 389; BGB § 406; BGB § 412;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1136/12

Wirksamkeit der Aufrechnung von Leistungsansprüchen mit einem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 9 BerHG

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2019 - Aktenzeichen L 3 AS 76/16

DRsp Nr. 2019/4420

Wirksamkeit der Aufrechnung von Leistungsansprüchen mit einem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 9 BerHG

Auch im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 9 BerHG, der auch Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasst, ist von einer Aufrechnungslage im Sinne von § 387 BGB auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. Oktober 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 199,61 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 51 Abs. 1; SGB X § 63; BerHG § 9 S. 2; ZPO § 126 Abs. 1; ZPO § 126 Abs. 2 S. 1; BGB § 387; BGB § 388 S. 1; BGB § 389; BGB § 406; BGB § 412;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren nach Aufrechnungsentscheidungen des Beklagten.