1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, Az. 8 Ca 133/11 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der auflösenden Bedingung nicht zum 09.04.2011 beendet ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land gem. § 33 Abs. 2, 3 TV-L als Folge des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 17.12.2010, welcher der Klägerin dem Grunde nach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuspricht.
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