ArbG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6564/09
Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen; Verzugslohnansprüche
LAG Köln, Urteil vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1347/11
DRsp Nr. 2012/22661
Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen; Verzugslohnansprüche
1. Zum Restmandat des Betriebsrats für Kündigungen gegenüber den dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmern gemäß § 21 bBetrVG analog.2. Zur Darlegungslast für ein Leistungsunvermögen i. S. d. § 297BGB.
1. Kündigt der bisherige Betriebsinhaber einem Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Beschäftigungsbetriebes auf einen anderen Unternehmer widersprochen hat, mit der Begründung, nunmehr bestehe für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, so handelt es sich nicht um eine nach § 613a Abs. 4BGB unzulässige Kündigung, sondern um eine nach § 1KSchG zu beurteilende betriebsbedingte Kündigung aus sonstigen Gründen.2. Die Rechtsfolgen aus § 21bBetrVG finden analoge Anwendung, da sich das Restmandat des Betriebsrats funktional bezogen auf alle im Zusammenhang mit der Stilllegung sich ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bezieht, wozu neben dem Abschluss eines Sozialplans auch solche betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben gehören, die sich daraus ergeben, dass trotz tatsächlicher Stilllegung des Betriebes noch nicht alle Arbeitsverhältnisse rechtlich beendet sind und evtl. einzelne Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden.
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