LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.08.2008
L 1 R 303/08
Normen:
SGG § 106 § 109 Abs. 2 § 159 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 136/06

Wirksamkeit der Antragstellung nach § 109 SGG

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen L 1 R 303/08

DRsp Nr. 2008/20486

Wirksamkeit der Antragstellung nach § 109 SGG

Ein wirksam gestellter Antrag nach § 109 SGG liegt auch dann vor, wenn zunächst weder ein bestimmter noch ein bestimmbarer Arzt benannt wird. Dabei handelt es sich nicht nur um die Ankündigung eines Antrags nach § 109 SGG. Soll ein unvollständiger Antrag abgelehnt werden, so muss dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Vervollständigung seines Antrags eingeräumt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 106 § 109 Abs. 2 § 159 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Hildesheim, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 41 R 136/06