LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.09.2015
14 Sa 1247/14
Normen:
III BetrVG § 77; BetrVG § 75; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 796/14

Wirksamkeit der Anrechnung einer Besitzstandszulage auf künftige Tariferhöhungen auf Grund einer Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 1247/14

DRsp Nr. 2016/6721

Wirksamkeit der Anrechnung einer Besitzstandszulage auf künftige Tariferhöhungen auf Grund einer Betriebsvereinbarung

1. Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01 Zukunftsvertrag 2018" verstößt nicht gegen § 77 III BetrVG, gegen § 75 BetrVG, gegen die Hessische Verfassung oder gegen Diskriminierungsverbote. Durch sie wurden verschiedene, zuvor in einzelnen Betriebsvereinbarungen geregelte Leistungen wirksam in eine mit Tariflohnerhöhungen verrechenbare Besitzstandszulage umgewandelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2014 - 23 Ca 796/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 2) richtet. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2014 - 23 Ca 796/14 - zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

III BetrVG § 77; BetrVG § 75; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz noch im Rahmen von Feststellungs- und Zahlungsanträgen über eine dem Kläger ursprünglich gezahlte Besitzstandszulage und die Gestaltung von Dienstplänen.

1. 2. 3.