LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.08.2010
10 Sa 160/10
Normen:
BGB § 615; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 173;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 207
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 443/09

Wirksamkeit der Anordnung von Kurzarbeit; Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats; Ansprüche aus Annahmeverzug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 160/10

DRsp Nr. 2010/22516

Wirksamkeit der Anordnung von Kurzarbeit; Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats; Ansprüche aus Annahmeverzug

1. Einem Arbeitnehmer stehen Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung ohne gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Grundlage einführt, da es andernfalls zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung bedarf. 2. Im Einzelfall kann damit Kurzarbeit nur unter Einhaltung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates eingeführt werden, weil dem Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zusteht. 3. a) Eine Änderung der Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflicht für die Dauer der Kurzarbeitsperiode ohne Rücksicht auf den Willen der Arbeitnehmer kann jedoch nur durch eine förmliche Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG herbeigeführt werden. Nur sie wirkt gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ein.