LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2015
L 1 LW 7/13 ZVW
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 24 Abs. 2; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGG § 114 Abs. 2 S. 2; SGG § 170 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGG § 170 Abs. 4 S. 2; SGG § 170 Abs. 5; VwGO § 137 Abs. 2; VwGO § 94 S. 2; VwVfG § 45 Abs. 1; VwVfG § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 LW 9/08

Wirksamkeit der Anhörung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 1 LW 7/13 ZVW

DRsp Nr. 2015/20271

Wirksamkeit der Anhörung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens

1. Den Beteiligten muss die Möglichkeit gegeben sein, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern; dem ist Genüge getan, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheids selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt und den Beteiligten dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich mit Einlegung des Widerspruchs zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. 2. Da durch die Zurückverweisung die letzte Tatsacheninstanz wieder eröffnet worden ist, ist nach Auffassung des Senats grundsätzlich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X davon auszugehen, dass eine Anhörung bis zum Abschluss der wiedereröffneten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. 3. § 45 Abs. 2 VwVfG wird in seiner nunmehr gültigen Fassung auch in der verwaltungsrechtlichen Literatur (nur) dahingehend verstanden, dass eine Nachholung der Anhörung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: