Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Rückzahlung der Beiträge für ursprünglich elf bei der Beklagten unterhaltene Lebens- und Rentenversicherungsverträge aus abgetretenem Recht der jeweiligen Versicherungsnehmer geltend.
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