OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.09.2013
7 U 145/12
Normen:
RDG § 2 Abs. 2; RDG § 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 331/11

Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an einen Dienstleister

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 7 U 145/12

DRsp Nr. 2017/3226

Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an einen Dienstleister

Ein Vertrag, durch den der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an den Dienstleister abtritt und diesen mit der Einziehung der Forderung beauftragt, ist gem. §§ 2 Abs. 2, 3 RDG, 134 BGB nichtig, wenn der Dienstleister nicht zu den gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen gehört, und das Risiko der Bonität des Versicherers und der Höhe der auszukehrenden Leistungen weiterhin bei dem Versicherungsnehmer verbleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.03.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages geleistet hat.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

RDG § 2 Abs. 2; RDG § 3;

Gründe

I.