Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Die Klägerin steht beim Beklagten seit 01.06.1982 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten und ist derzeit beim Facharztzentrum K. - Dienstort K. - beschäftigt.
Mit Schreiben vom 14.11.1996 und wiederum vom 26.10.1999 stellte die Klägerin Antrag auf Ganztagsbeschäftigung als Schreibkraft beim Facharztzentrum K.. Diesen Anträgen wurde mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Stelle nicht entsprochen.
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