LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2005
8 Sa 2403/04
Normen:
BGB § 307 § 308 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 48
NZA-RR 2005, 624
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 1415/04 - 18.11.2004,

Wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt bei Gratifikationsleistungen

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 2403/04

DRsp Nr. 2005/17609

Wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt bei Gratifikationsleistungen

»Auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform bestehen gegen die Wirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts bezüglich Gratifikationsleistungen keine Bedenken.«

Normenkette:

BGB § 307 § 308 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge noch um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation. Hierzu vertritt die Klägerin die Auffassung, die im Arbeitsvertrag unter Ziffer 7 getroffene Regelung

"Der Arbeitnehmer erhält Gratifikation in Höhe eines 13. Monatsgehaltes. Die Zahlung erfolgt freiwillig. Auch nach wiederholter Zahlung erwächst hierauf kein Anspruch..."

sei inhaltlich unklar und unangemessen.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, verfolgt die Klägerin im Berufungsrechtszuge ihr Begehren weiter und beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.153,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar von 553,16 EUR seit dem 01.01.2003, von weiteren 1.800,00 EUR seit dem 01.01.2004 und von weiteren 1.800,00 EUR seit dem 01.01.2005.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

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