Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte oder deren Ausländerbehörde Arbeitgeberin der Klägerin ist. Darüber hinaus streiten sie über die Zulässigkeit der Befristung dieses Arbeitsverhältnisses.
Die am 21.12.1957 geborene Klägerin studierte Germanistik und Philosophie und absolvierte ein Fortbildungsstudium zur Referentin für Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Marketing. Am 30.4.1993 schloss sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Ausländerbeirat der Beklagten (Bl. 5, 6 d.A.). Der Vertrag wurde von der Klägerin und dem damaligen Vorsitzenden (Sprecher) des Ausländerbeirats unterschrieben. In ihm heißt es u.a.:
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