LAG Hamm - Urteil vom 30.08.2005
6 Sa 1001/05
Normen:
ATZG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 ; TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 ; MTV (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 3 Abs. 2 ; BGB § 305 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 4 Ca 2877/04 - 08.04.2005,

Wirksame Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit in Alterteilzeit-Vereinbarung durch betriebsüblichen Verweis auf Ergänzungstarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1001/05

DRsp Nr. 2006/1629

Wirksame Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit in Alterteilzeit-Vereinbarung durch betriebsüblichen Verweis auf Ergänzungstarifvertrag

1. Tarifvertragliche Regelungen, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nicht nur zwischen beiderseits Tarifgebundenen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 TVG) sondern können auch kraft Bezugnahme auf den Tarifvertrag Anwendung finden; eine solche Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen kann ausdrücklich, aber auch durch betriebliche Übung erfolgen.2. Die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit für den Beschäftigungsbetrieb stellt keine unvorhersehbare Änderung dar sondern zählt wie Änderungen der Vergütungshöhe zu den üblichen Änderungen in Tarifverträgen, die in Zeiten guter Konjunktur für die Arbeitnehmer Verbesserungen und in Zeiten schlechterer Konjunktur für die Arbeitnehmer Verschlechterungen bringen.