LAG Hamm - Urteil vom 30.08.2005
6 Sa 1002/05
Normen:
ATZG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 ; TVG 4 Abs. 3; MTV (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 3 Abs. 2 ; BGB § 305 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 4 Ca 2878/04 - 08.04.2005,

Wirksame Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit in Alterteilzeit-Vereinbarung durch ausdrücklichen Verweis auf Ergänzungstarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1002/05

DRsp Nr. 2006/1630

Wirksame Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit in Alterteilzeit-Vereinbarung durch ausdrücklichen Verweis auf Ergänzungstarifvertrag

1. Die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit für den Beschäftigungsbetrieb stellt keine unvorhersehbare Änderung dar sondern zählt wie Änderungen der Vergütungshöhe zu den üblichen Änderungen in Tarifverträgen, die in Zeiten guter Konjunktur für die Arbeitnehmer Verbesserungen und in Zeiten schlechterer Konjunktur für die Arbeitnehmer Verschlechterungen bringen.2. Galt zum Zeitpunkt des sehr frühen Abschlusses einer Altersteilzeit-Vereinbarung noch § 3 MTV mit der Möglichkeit der Vereinbarung einer geänderten Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 MTV und wurde deshalb in der Altersteilzeit-Vereinbarung zutreffend eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden für die Altersteilzeitperiode eingetragen, enthält diese Klausel keine nach § 4 Abs. 3 TVG gegenüber dem nunmehr geltenden Ergänzungstarifvertrag günstigere konstitutive Regelung sondern nur die deklaratorische Regelung der für das Altersteilzeitverhältnis maßgeblichen Arbeitszeit in Höhe der Hälfte der tarifrechtlichen Arbeitszeit.

Normenkette:

ATZG § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 ; TVG 4 Abs. 3; MTV (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 3 Abs. 2 ; BGB § 305 Abs. 1 ;

Tatbestand: