LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2016
3 Sa 480/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 17 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 718/15

Wirksame Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages eines Betriebsratsmitgliedes unter Aufnahme tätigkeits- und vergütungsbezogener Veränderungen im Rahmen des betriebsüblichen Karriereweges

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 480/15

DRsp Nr. 2016/8198

Wirksame Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages eines Betriebsratsmitgliedes unter Aufnahme tätigkeits- und vergütungsbezogener Veränderungen im Rahmen des betriebsüblichen Karriereweges

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalenderbefristeten Arbeitsvertrages gestattet. 2. Eine Vertragsverlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 TzBfG setzt voraus, dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrages unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrages anschließt, die Verlängerung noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart wird und nur die Vertragsdauer (unter Beibehalt der übrigen Vertragsbedingungen geändert) wird.