1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 20.07.2006, Az.
2. Es wird festgestellt, dass die dem Kläger von der Beklagten zu 2 mit Wirkung vom 01.01.2002 erteilte Startgutschrift unverbindlich ist.
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