LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.02.2015
5 Sa 168/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 16
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 2172/13

Wirksame tarifvertragliche Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 168/14

DRsp Nr. 2015/8772

Wirksame tarifvertragliche Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter

Gewährt ein Haustarifvertrag einer Klinik Arbeitnehmern ab Vollendung des 50. Lebensjahres 2 Tage mehr Urlaub, kann dies nach § 10 Abs. 1 AGG zulässig sein.

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 21.05.2014, 55 Ca 2172/13, wird auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.

Die Klage wird auch hinsichtlich des Urlaubsjahres 2013 und damit insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen der Berufung noch um die Höhe des Urlaubsanspruches für das Kalenderjahr 2013.

Die 1983 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.09.2005 als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt.

Der ursprüngliche Arbeitsvertrag war noch zwischen der Klägerin und dem städtischen Krankenhaus C-Stadt abgeschlossen worden. Nach diesem Arbeitsvertrag sollten die Tarifverträge für die kommunalen Arbeitgeber Anwendung finden (vgl. Blatt 35 ff d. A.).

Der TVöD in seiner Fassung vom 13.09.2005 lautete auszugsweise wie folgt:

"§ 26 Erholungsurlaub