LAG Köln - Urteil vom 19.01.2009
5 Sa 1013/08
Normen:
BetrAVG § 1; GTV 2005 (Betriebliche Altersversorgung der ARD) Nr. 4.2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1350/08

Wirksame Stichtagsregelung zur betrieblichen Altersversorgung im ARD-Grundsatztarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1013/08

DRsp Nr. 2009/5790

Wirksame Stichtagsregelung zur betrieblichen Altersversorgung im ARD-Grundsatztarifvertrag

Die im ARD-Grundsatztarifvertrag (GTV 2005) festgelegte Stichtagsregelung ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2008 - 7 Ca 1350/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; GTV 2005 (Betriebliche Altersversorgung der ARD) Nr. 4.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente des Klägers.

Der 1936 geborene Kläger war seit dem 01.11.1978 für die Beklagte tätig. Gemäß § 11 des Arbeitsvertrages erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage nach den bei ihr geltenden Bestimmungen. Zum 01.04.2001 trat der Kläger in den Ruhestand.

Der Kläger erhielt zunächst eine Betriebsrente nach der Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage vom 31.07.1998. Diese Dienstvereinbarung sah eine Netto-Gesamtversorgungsobergrenze vor, die bei 93,5 % lag.