LAG Hamm - Urteil vom 05.02.2009
17 Sa 994/07
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2; ÜbgTV BUND West § 2; BMT-AW II § 23 b; BMT-AW II § 26 Abs. 1; BAT § 29 Abschn. B Abs. 2 Ziff. 1; BAT § 29 Abschn. B Abs. 5; TVÜ-VKA § 5 Abs. 1; TVÜ-VKA § 5 Abs. 2; TV Ortszuschlag AWO NRW § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5180/06
BAG, 5 AZR 302/09,

Wirksame Rückwirkung der tarifvertraglichen Anpassung des Ortszuschlags für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen

LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 994/07

DRsp Nr. 2009/10330

Wirksame Rückwirkung der tarifvertraglichen Anpassung des Ortszuschlags für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen

1. Der TVöD-VKA kennt keinen Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages; wird gemäß § 5 Abs. 1 und 2 TVÜ-VKA allein zur Besitzstandswahrung ein Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung eines Ortszuschlages der Stufe 1 gebildet, stellt der Ortszuschlag im Rahmen der Vergleichsentgeltbildung lediglich ein Rechenfaktor für die erstmalige Eingruppierung in eine Stufe der Entgelttabelle nach § 16 TVöD-VKA dar, wobei dieser Rechenfaktor im Weiteren von dem Bestand der Ehe und der Entwicklung der Familien unabhängig ist. 2. Nach § 2 des TV Ortszuschlag AWO NRW sind §§ 2 ÜbgTV BUND West und 26 Abs. 1 BMT-AW II mit Wirkung zum 01.10.2005 dergestalt neu gefasst worden, dass abweichend von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT bei Beschäftigung des Ehegatten des Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber, der einen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienstes anwendet, der in den Geltungsbereich des TV Ortszuschlag AWO NRW fallende Beschäftigte neben dem Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte erhält.