1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2009, Az.:
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise hinsichtlich Ziff. 1 seines Tenors abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Erteilung einer Lohnabrechnung für Februar 2009 beantragt hat.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18.06.2008 bei der Beklagten als Automatisierungstechniker zu einem Bruttomonatsarbeitsentgelt von 3.000,-- € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
"Arbeitsaufnahme 01.08.2008
Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 01.08.2009 und kann zweimal verlängert werden.
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