LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2010
9 Sa 776/09
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 3;
Fundstellen:
AA 2010, 144
LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 23
LAGE § 622 BGB 2002 Nr. 6
NZA-RR 2010, 464
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 915/09

Wirksame Probezeitvereinbarung bei unwirksamer Regelung der Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 776/09

DRsp Nr. 2010/10585

Wirksame Probezeitvereinbarung bei unwirksamer Regelung der Kündigungsfrist

Die Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Regelung über die (unzulässig kurze) Kündigungsfrist während der Probezeit kann die Wirksamkeit der Probezeitvereinbarung an sich unberührt lassen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2009, Az.: 1 Ca 915/09 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise hinsichtlich Ziff. 1 seines Tenors abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Erteilung einer Lohnabrechnung für Februar 2009 beantragt hat.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 622 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18.06.2008 bei der Beklagten als Automatisierungstechniker zu einem Bruttomonatsarbeitsentgelt von 3.000,-- € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"Arbeitsaufnahme 01.08.2008

Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 01.08.2009 und kann zweimal verlängert werden.

Probezeit/Kündigungsfristen