LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.05.2011
12 Sa 941/10
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 306; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6/10

Wirksame Probezeitvereinbarung bei unwirksam verkürzter Kündigungsfrist; Feststellungsantrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Probezeitkündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 941/10

DRsp Nr. 2011/16575

Wirksame Probezeitvereinbarung bei unwirksam verkürzter Kündigungsfrist; Feststellungsantrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Probezeitkündigung

1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer einwöchigen Kündigungsfrist während der Probezeit ist unwirksam. 2. Die Vereinbarung einer zu kurzen Kündigungsfrist führt nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung insgesamt, da es sich bei der Probezeitvereinbarung mit verkürzter Kündigungsfrist um eine teilbare Klausel handelt mit der Folge, dass während der wirksam vereinbarten Probezeit die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB und nicht die allgemeine gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum Monatsende anzuwenden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 12. Mai 2010 - 4 Ca 6/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.12.2009 am 04.01.2010 geendet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 80%, und die Beklagte zu 20% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 306; BGB § 622 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4;

Tatbestand: