LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2004
3 Sa 1400/03
Normen:
BGB § 134 § 138 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 263/03

Wirksame Kündigung während der ersten sechs Monate

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 1400/03

DRsp Nr. 2004/12632

Wirksame Kündigung während der ersten sechs Monate

1. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann eine Kündigung grundsätzlich nur dann unwirksam sein, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sittenwidrig ist oder gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt; im übrigen gilt für die Arbeitgeberseite während der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes der Grundsatz der Kündigungsfreiheit.2. Neben den zur krankheitsbedingten Kündigung von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen besteht grundsätzlich kein Raum, durch Krankheit motivierte Kündigungen aus dem Gesichtspunkt des § 242 BGB für unwirksam zu erklären.

Normenkette:

BGB § 134 § 138 § 242 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine ordentliche Kündigung, die die Beklagte am 20.02.03 zum 08.03.03 ausgesprochen hat.

Er war seit 18.11.02 aufgrund schriftlichen Anstellungsvertrages vom 31.10.02 bei der Beklagten als Umzugsakquisiteur gegen eine Monatsvergütung von zuletzt 2.401,81 EURO beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war befristet bis 31.10.2003.