LAG München - Urteil vom 24.01.2008
3 Sa 800/07
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 Art. 103 Abs. 1 ; EMRK Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 141 § 448 ; BGB § 138 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 815/06

Wirksame Kündigung in kurzzeitigem Arbeitsverhältnis bei fehlendem Nachweis der Sittenwidrigkeit - Verwertungsverbot für Zeugenaussage über heimlich mitgehörtes Telefongespräch - Parteivernehmung nur bei Anfangsbeweis - Gewährung rechtlichen Gehörs durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

LAG München, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 800/07

DRsp Nr. 2008/14535

Wirksame Kündigung in kurzzeitigem Arbeitsverhältnis bei fehlendem Nachweis der Sittenwidrigkeit - Verwertungsverbot für Zeugenaussage über heimlich mitgehörtes Telefongespräch - Parteivernehmung nur bei Anfangsbeweis - Gewährung rechtlichen Gehörs durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

»1. Der Vernehmung einer Zeugin, die ein Telefongespräch ohne Wissen eines der Gesprächpartner mitgehört hat, steht grundsätzlich ein aus Art.1 und 2 GG abgeleitetes Beweisverwertungsverbot entgegen.2. Eine - angenommene oder tatsächlich bestehende - "Beweisnot" oder das Interesse , sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen grundsätzlich nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners zu rechtfertigen. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass sich die Beweisnot zu einer notwehrartigen Lage steigert.3. Für eine Parteivernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO genügt die bei einer Partei infolge des Beweisverwertungsverbots bestehende Beweisnot allein nicht. Vielmehr ist hierfür Voraussetzung, dass bereits ein sog. Anfangs- oder Anbeweis erbracht ist.