SG Gelsenkirchen, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KN 344/02
Wirksame Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung bei vor dem 01.01.2000 entstandenen Ansprüchen auf Vergütung stationärer Behandlung eines Versicherten durch Krankenhaus gegen die gesetzliche Krankenkasse
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen L 2 KN 186/03 KR
DRsp Nr. 2005/18880
Wirksame Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung bei vor dem 01.01.2000 entstandenen Ansprüchen auf Vergütung stationärer Behandlung eines Versicherten durch Krankenhaus gegen die gesetzliche Krankenkasse
Die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 45SGB I für Forderungen auf Vergütung stationärer Behandlung eines Versicherten seitens eines Krankenhauses gegen die gesetzliche Krankenkasse ist für Ansprüche, die vor dem 01.01.2000 entstanden sind, nicht durch § 69 Satz 3 SGB V (n.F.) in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Nr. 11BGB verdrängt worden, sondern gilt für sie fort.