LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2013
L 2 U 201/12 WA
Normen:
SGG § 101 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 74/03

Wirksame Erklärung des Teilanerkenntnisses, Vergleichs oder der Erledigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen L 2 U 201/12 WA

DRsp Nr. 2013/4750

Wirksame Erklärung des Teilanerkenntnisses, Vergleichs oder der Erledigungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren

Teilanerkenntnis, Erledigungserklärung und Vergleich sind vom Prozessbevollmächtigten auch dann wirksam erklärt worden, wenn der Kläger behauptet, mit den Erklärungen nicht einverstanden gewesen zu sein.

Der Rechtsstreit L 31 U 508/08 ist erledigt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Verfahren L 31 U 508/08 durch übereinstimmende Prozesserklärungen erledigt ist.

Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Berlin mit Aktenzeichen S 68 U 74/03 die Feststellung, dass wegen eines Arbeitsunfalles vom 03. Februar 2002 über den 03. Mai 2002 hinaus Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit als Unfallfolge vorlagen, sowie die Zahlung von Verletztengeld und Verletztenrente. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Arbeitsunfallfolgen über den 03. Mai 2002 hinaus nicht vorlägen.